Ebenso musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass mit dem Titel "ordentlicher Rechtsweg" nicht der gesetzliche Instanzenzug gemeint sein konnte, sondern damit die Abgrenzung vom vorangehenden, unter einem separaten Titel abgehandelten internen Schlichtungsverfahren bezweckt wurde (vgl. KG act. 2 S. 21). Dass der erste Satz der Prorogationsvereinbarung, in welchem als Gerichtsstand Zürich bezeichnet wird, im Unterschied zur nachfolgenden Abkürzung des Instanzenzugs unterstrichen wurde, kann ebenfalls nicht zu Unsicherheiten geführt haben.