Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass auch dem Beklagten als mittlerweile ordentlichem Hochschulprofessor aufgrund dieser Formulierung klar gewesen sein musste, dass es eine untere kantonale Instanz geben müsse, welche durch diese Vereinbarung ausgeschaltet werden sollte. Ebenso musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass mit dem Titel "ordentlicher Rechtsweg" nicht der gesetzliche Instanzenzug gemeint sein konnte, sondern damit die Abgrenzung vom vorangehenden, unter einem separaten Titel abgehandelten internen Schlichtungsverfahren bezweckt wurde (vgl. KG act. 2 S. 21).