Es hiess dort, die Parteien vereinbarten als zuständiges Gericht direkt die obere kantonale Gerichtsinstanz, d.h. das Obergericht des Kantons Zürich (OG act. 8/9/3, Ziff. 4). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass auch dem Beklagten als mittlerweile ordentlichem Hochschulprofessor aufgrund dieser Formulierung klar gewesen sein musste, dass es eine untere kantonale Instanz geben müsse, welche durch diese Vereinbarung ausgeschaltet werden sollte.