bb) Woraus sich ergebe, dass ihm das interne Schlichtungsverfahren als zusätzliche Rechtssicherheit vorgestellt worden sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten. Sodann zitiert der Beschwerdeführer den Text der Prorogationsvereinbarung unvollständig. Es hiess dort, die Parteien vereinbarten als zuständiges Gericht direkt die obere kantonale Gerichtsinstanz, d.h. das Obergericht des Kantons Zürich (OG act. 8/9/3, Ziff.