Vielmehr wies der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen in seinem Schreiben klar darauf hin, dass in der Spezialvereinbarung das Obergericht als zuständige Instanz bezeichnet worden sei, dass aber aus verschiedenen Gründen das Handelsgericht als geeigneter erscheine. Insofern weist das Schreiben einzig auf einen Meinungsumschwung bei den Beschwerdegegnerinnen bezüglich des geeignetsten Gerichts hin. Mehr kann aus diesem Schreiben nicht abgeleitet werden. Die Rüge ist damit abzuweisen.