Vertragsschlusses von vornherein keine Verwirrung bezüglich des Vertragsinhalts stiften. Es kann daraus auch nicht - wie die Vorinstanz richtig bemerkte - geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerinnen damals eigentlich das Handelsgericht, und nicht das Obergericht als zuständiges Gericht hätten bezeichnen wollen. Vielmehr wies der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen in seinem Schreiben klar darauf hin, dass in der Spezialvereinbarung das Obergericht als zuständige Instanz bezeichnet worden sei, dass aber aus verschiedenen Gründen das Handelsgericht als geeigneter erscheine.