c) aa) Die Vorinstanz äusserte sich im Zusammenhang mit der Frage des übereinstimmenden Willens zum Umstand, dass die Beschwerdegegnerinnen vorprozessual die Vereinbarung des Handelsgerichts vorgeschlagen hatten (KG act. 2 S. 25). Der Beschwerdeführer macht jedoch sinngemäss geltend, diese Tatsache sei geeignet, die Prorogationsklausel in der Spezialvereinbarung als unklar erscheinen zu lassen. Der Vorschlag der Beschwerdegegnerinnen erfolgte am 20. Dezember 2002, also mehr als zwei Jahre nach Abschluss der Spezialvereinbarung vom 28. September 2000, und zwar im Hinblick auf die beabsichtigte Klage (OG act. 8/11/45, 8/9/3).