b) Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die Rechtsprechung, wonach der Verzicht auf einen gesetzlichen Gerichtsstand nur wirksam ist, wenn die entsprechende Vereinbarung unmissverständlich ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 11; ZR 89 Nr. 102). Es kann offen bleiben, ob diese Rechtsprechung auch auf eine Prorogationsklausel anwendbar ist, in welcher die funktionelle Zuständigkeit geregelt wird, da die Rügen ohnehin abzuweisen sind.