Durch die Hervorhebung anderer Teile des Textes werde zusätzlich suggeriert, dass es sich dabei um Untergeordnetes handle. Dem sei aber nicht so, die vorformulierte Abrede habe nach Meinung der Stipulierenden Verzicht auf den ordentlichen Gerichtsstand bewirken sollen (KG act. 1 S. 19).