Durch die Hervorhebung von "Gerichtsstand ist Zürich" entstehe der Eindruck, das sei der wesentliche Teil der Vereinbarung. Mit der Bestimmung "... vereinbaren die Parteien als zuständiges Gericht direkt ... das Obergericht des Kantons Zürich" könne der unbefangene Leser nicht viel anfangen. Er leite prima vista daraus ab, dass es sich dabei um den "ordentlichen Rechtsweg" handle, um den gesetzlichen also. Durch die Hervorhebung anderer Teile des Textes werde zusätzlich suggeriert, dass es sich dabei um Untergeordnetes handle.