kurz und als Pendant dazu in gleicher Schrift der "ordentliche Rechtsweg" (Titel). Der unbefangene Leser entnehme daraus, dass ihn zwar eine Pflicht zum internen Schlichtungsverfahren treffe, dass ihm aber danach der ordentliche Rechtsweg offen stehe. Dem Beschwerdeführer sei dies als "zusätzliche Rechtssicherheit" vorgestellt worden, das ausgebaute interne Schlichtungsverfahren würde insbesondere unnötige Prozesse verhindern. Auch die Regelung unter dem Titel "ordentlicher Rechtsweg" für sich alleine sei mehr dazu angetan, Verwirrung als Klarheit zu schaffen. Durch die Hervorhebung von "Gerichtsstand ist Zürich" entstehe der Eindruck, das sei der wesentliche Teil der Vereinbarung.