6. a) aa) Bezüglich der Prorogationsvereinbarung in der Spezialvereinbarung macht der Beschwerdeführer geltend, diese sei nicht, wie von Rechtsprechung und Lehre gefordert, unmissverständlich. Dass die Prorogationsklausel nicht gewollt gewesen sei, ergebe sich aus den entsprechenden vorprozessualen Erklärungen der Beschwerdegegnerinnen, in denen als sachlich angemessene Instanz das Handelsgericht genannt werde (OG act. 8/11/45, OG act. 15 S. 8). Wenn ursprünglich die Prorogationsvereinbarung Gegenstand echter Verhandlungen gewesen wäre, hätte man damals diese "bessere" Lösung gewählt (KG act. 1 S. 18).