Es hätte unter diesen Umständen wenig Sinn gemacht, in der Spezialvereinbarung das Obergericht als zuständiges Gericht zu bezeichnen, nur um diese Abrede im Side Letter sogleich wieder aufzuheben und ein Schiedsgericht für zuständig zu erklären (vgl. OG act. 8/9/3-4). Nach den Gesagten ist die Rüge abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.