Der Side Letter sollte also nur die Bewilligungsproblematik regeln (KG act. 2 S. 9), bzw. die Spezialvereinbarung insofern ergänzen, als deren Erfüllung vor Vorliegen der Praxisbewilligung sichergestellt werden sollte (KG act. 2 S. 11). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass beide Vereinbarungen am gleichen Tag geschlossen wurden. Es hätte unter diesen Umständen wenig Sinn gemacht, in der Spezialvereinbarung das Obergericht als zuständiges Gericht zu bezeichnen, nur um diese Abrede im Side Letter sogleich wieder aufzuheben und ein Schiedsgericht für zuständig zu erklären (vgl. OG act. 8/9/3-4).