Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass aufgrund des Wortlauts davon auszugehen ist, die Parteien hätten nur für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Side Letter selbst die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren wollen (KG act. 2 S. 10). Dies ergibt sich auch daraus, dass dem Beschwerdeführer durch den Side Letter bereits vor Vorliegen der Praxisbewilligung wirtschaftlich gesehen eine faktisch selbständige Tätigkeit - wie in der Spezialvereinbarung vorgesehen - ermöglicht werden sollte. Der Side Letter sollte also nur die Bewilligungsproblematik regeln (KG act.