Während dieser Zeit sollte der Beschwerdeführer zwar im Angestelltenverhältnis tätig sein, wirtschaftlich aber einem Belegarzt gleichgestellt sein (OG act. 8/9/4, Ziff. 1 und 2). In Abänderung des Gerichtsstandes der Spezialvereinbarung sollten Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung durch ein Schiedsgericht entschieden werden (OG act. 8/9/4, Ziff. 4). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass aufgrund des Wortlauts davon auszugehen ist, die Parteien hätten nur für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Side Letter selbst die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren wollen (KG act. 2 S. 10).