Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften genügt den Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls nicht (vgl. oben II.). Im Übrigen legt er auch nicht dar, weshalb er nach dem Vertrauensprinzip davon habe ausgehen dürfen, dass die Schiedsklausel auch die Spezialvereinbarung erfassen solle (vgl. zum Ganzen Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2003, N 7, 8, 11 ff., 42, 43 zu Art. 18).