c) Die Vorinstanz ermittelte durch Auslegung den wirklichen Willen der Parteien bezüglich der Tragweite der im Side Letter vereinbarten Schiedsklausel (KG act. 2 S. 8, 9-11; OG act. 8/9/4, Ziff. 4). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Auslegung des Side Letters durch die Vorinstanz als falsch zu bezeichnen, ohne dies näher zu begründen. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften genügt den Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls nicht (vgl. oben II.).