Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu einer anderen Haltung komme. Die gekünstelt anmutenden Auslegungen dieses Side Letters durch die Vorinstanz würden mit dem Wortlaut der Vereinbarung in Widerspruch stehen (KG act. 1 S. 17-18; vgl. auch OG act. 15 Ziff. 3.6). b) Eine Prorogationsvereinbarung ist ein Vertrag nach kantonalem Prozessrecht. Hinsichtlich der Gültigkeit und bei der Auslegung sind die Grundsätze des Obligationenrechts analog als kantonales Recht heranzuziehen (BGE 116 Ia 56; ZR 89 Nr. 102; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 25 zu § 11, N 24 vor §§ 238- 258; Guldener, a.a.O., S. 263).