5. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Aufhebung der Prorogationsabrede in Form des gleichentags unterzeichneten Side Letters (OG act. 8/9/4) an ihrer sachlichen Zuständigkeit nichts ändere (KG act. 2 S. 9-11). Dies sei sicher falsch. Der Side Letter verweise - 9 -