eine Vorfrage im Prozess um den Schadenersatzanspruch aus der Spezialvereinbarung dar. So gibt denn auch der Beschwerdeführer zumindest zu, dass es im vorinstanzlichen Verfahren nicht allein um die Zulassungsvereinbarung gehe. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Geltung der Prorogationsklausel nicht auf andere Rechtsverhältnisse ausgeweitet, welche von dieser nicht erfasst werden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 27, 28 zu § 11; Vogel/Spühler, a.a.O., 4. Kap. Rz. 82a; Müller/Wirth, a.a.O., N 29 zu Art. 9). Damit ist die Rüge abzuweisen.