Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Beschwerdegegnerinnen ihre Schadenersatzforderung damit begründen, er habe die Spezialvereinbarung nicht eingehalten (KG act. 2 S. 3; vgl. auch KG act. 22 S. 17, 18). Damit geht es im vorinstanzlichen Verfahren um die Spezialvereinbarung, so dass auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers die Prorogationsklausel ohne weiteres anwendbar ist (vgl. auch OG act. 8/9/03 Ziff. 27). Sodann hängt gemäss den beschwerdeführerischen Ausführungen die Gültigkeit der Spezialvereinbarung vom Zustandekommen der Zulassungsvereinbarung ab. Insofern stellt die Frage, ob die Zulassungsvereinbarung zustandegekommen sei,