b) Wie der Beschwerdeführer richtig - und übereinstimmend mit der Vorinstanz - bemerkt, kann die Prorogationsklausel auch dann zum Zuge kommen, wenn die Frage der Gültigkeit der Spezialvereinbarung zur Diskussion steht (KG act. 2 S. 7 m.w.H.; vgl. auch BGE 93 I 327; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 26 zu § 11; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 263 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch sinngemäss auf den Standpunkt, vorliegend gehe es nicht um die Gültigkeit dieser Spezialvereinbarung, sondern um die Frage, ob eine Zulassungsvereinbarung zustande gekommen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.