Vorliegend sei jedoch kein solcher Fall gegeben. Die Prorogationsvereinbarung könne insbesondere nicht zum Zuge kommen, wenn ein Streit sich um die Frage drehe, ob überhaupt die Bedingungen der Anwendbarkeit der Spezialvereinbarung erfüllt seien, bzw. wenn es - wie vorliegend - um die Frage gehe, ob mit den Beschwerdegegnerinnen eine Zulassungsvereinbarung abgeschlossen worden sei. Wenn aber keine Zulassungsvereinbarung, welche Voraussetzung für eine Tätigkeit eines jeden Belegarztes an der Klinik sei, zustande gekommen sei, könne auch keine Prorogationsvereinba- - 8 -