Von der Prorogationsvereinbarung werde jedoch nicht einfach alles erfasst. Die Prorogationsvereinbarung in der Spezialvereinbarung, auf welche sich die Beschwerdegegnerinnen beriefen, beziehe sich aber klar nur und ausschliesslich auf die Verhältnisse, welche sich aus der Zusammenarbeit von Belegarzt und Klinik ergäben. Ziffer 27 der Spezialvereinbarung sage in diesem Sinne gleich mehrmals: "Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ...". Richtig sei, dass die Prorogationsvereinbarung in der Spezialvereinbarung auch dann zum Zuge kommen könne, wenn die Gültigkeit, bzw. die Anwendbarkeit des Reglements an sich zur Debatte stehe. Vorliegend sei jedoch kein solcher Fall gegeben.