Unbestritten sei im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Prorogationsvereinbarung nicht Teil der Zulassungsvereinbarung, sondern Teil der Spezialvereinbarung darstelle. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass dies keinen Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit habe (KG act. 2 S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer sehe das anders. Der vorliegende Streit drehe sich (zumindest auch) um die Frage, ob überhaupt eine Zulassungsvereinbarung mit den Beschwerdegegnerinnen zustande gekommen sei. Von der Prorogationsvereinbarung werde jedoch nicht einfach alles erfasst.