Eine Zulassungsvereinbarung sei in der Folge nicht zustande gekommen, es liege lediglich eine Offerte der Beschwerdegegnerin 2 für eine provisorische einjährige Zulassung vor, welche der Beschwerdeführer nicht habe annehmen können (OG act. 8/9/14). Die Vorinstanz habe diese Unterscheidung zwischen Zulassungsvereinbarung, allgemeinem Arztreglement und Spezialvereinbarung entweder ungenügend beachtet oder gar abgelehnt (KG act. 2 S. 1 f., 8, 11; KG act. 1 S. 11). Unbestritten sei im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Prorogationsvereinbarung nicht Teil der Zulassungsvereinbarung, sondern Teil der Spezialvereinbarung darstelle.