den Fall des Zustandekommens einer Zulassungsvereinbarung neben und zusätzlich zum allgemeinen Ärztereglement (OG act. 8/9/15) gelten sollen. Die Spezialvereinbarung werde sinnvollerweise und regelmässig vor Abschluss der Zulassungsvereinbarung ausgearbeitet, damit die Parteien detailliert wüssten, worauf sie sich mit Abschluss der Zulassungsvereinbarung dann wirklich einliessen. Eine Zulassungsvereinbarung sei in der Folge nicht zustande gekommen, es liege lediglich eine Offerte der Beschwerdegegnerin 2 für eine provisorische einjährige Zulassung vor, welche der Beschwerdeführer nicht habe annehmen können (OG act. 8/9/14).