Insgesamt ist damit nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Anhandnahme des Prozesses unter den vom Beschwerdeführer genannten grundsätzlichen Aspekten hätte prüfen müssen. Die Rüge ist abzuweisen. 4. a) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, zwischen den Parteien sei das Arztreglement "Spezialvereinbarung" (recte: die Spezialvereinbarung, OG act. 8/9/3) unterzeichnet worden. Diese Spezialvereinbarung hätte für - 7 -