75, 2. Kap. Rz. 22). Im Rahmen der sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit ist jedoch eine Prorogation auch in diesen Fällen zulässig (Hauser/Schweri, a.a.O., N 19 zu § 43; §§ 13 Abs. 3, 18 Abs. 5 GVG). Weshalb ein reglementarischer Rechtsverzicht (d.h. eine Prorogation im Rahmen eines Reglements) grundsätzlich heikel sei und damit zur Ablehnung der Prorogation führen müsse, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Vereinbarung gültig zustandegekommen sei. Insgesamt ist damit nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Anhandnahme des Prozesses unter den vom Beschwerdeführer genannten grundsätzlichen Aspekten hätte prüfen müssen.