Demgegenüber geht § 43 Abs. 3 GVG noch weiter; nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat das Obergericht nicht einmal das Recht, die Prorogation trotz Vorliegens aller Voraussetzungen (z.B. gültige Prorogationsvereinbarung, Streitwert) aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen. Etwas Derartiges ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung. Insbesondere bezieht sich auch der Ausschluss der Prorogation nach Art. 21 GestG zum Schutz der schwächeren Partei (z.B. in miet- oder arbeitsrechtlichen Verfahren) nur auf die örtliche Zuständigkeit (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, 4. Kap. Rz. 75, 2. Kap.