Sodann war und ist das Gericht sowohl nach § 11 aZPO als auch nach Art. 9 Abs. 3 GestG nicht verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen die Prorogation abzulehnen. Vielmehr war und ist es (abgesehen von der erwähnten Annahmepflicht) im Rahmen seines sachgemässen Ermessens frei, die Prorogation anzunehmen oder abzulehnen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 41 zu § 11; Spühler/Vock, Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2000, N 8 zu Art. 9; Müller/Wirth, a.a.O., N 122 ff. zu Art. 9). Demgegenüber geht § 43 Abs. 3 GVG noch weiter;