Schweri, a.a.O., N 20 zu § 43) von vornherein nichts abgeleitet werden. Die Streichung erfolgte zudem lediglich im Zusammenhang mit der Einführung des Gerichtsstandsgesetzes. Auch nach dessen Art. 9 Abs. 3 besteht in gewissen Fällen eine Annahmepflicht, so dass sich mit der Streichung von § 11 aZPO ohnehin nichts geändert hat (vgl. Müller/Wirth, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar, Zürich 2001, N 115 f. zu Art. 9). Sodann war und ist das Gericht sowohl nach § 11 aZPO als auch nach Art. 9 Abs. 3 GestG nicht verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen die Prorogation abzulehnen.