b) Der vom Beschwerdeführer zitierte § 11 aZPO betraf die Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit. Aus der Streichung dieser Bestimmung (und insbesondere der darin statuierten Annahmepflicht für gewisse Fälle) kann daher im vorliegenden Fall, da es um die funktionelle Zuständigkeit geht (vgl. Hauser/ - 6 -