Unter dem Gesichtspunkt der Justizgarantie sei insbesondere der Schutz der schwächeren Prozesspartei zu berücksichtigen. Sodann seien reglementarische Rechtsverzichte prekärer als spezielle Prorogationsvereinbarungen im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit. Die Vorinstanz habe die Anhandnahme des Prozesses unter diesem grundsätzlichen Aspekt nicht überprüft. Sie habe damit Recht verweigert (KG act. 1 S. 12-13).