Das erwählte Gericht sei frei, die Prorogation anzunehmen oder abzulehnen. § 11 ZPO, welcher als Ausnahme von diesem Grundsatz in konkreten Fällen das Obergericht zur Annahme verpflichtet habe, sei durch Gesetz vom 21. Januar 2002 ersatzlos gestrichen worden. Das Obergericht könne die Anhandnahme entsprechender Prozesse aus Opportunitätsgründen verweigern. Es müsse die Anhandnahme ablehnen, wenn damit die Justizgarantie, das faire Gerichtsverfahren beeinträchtigt würde. Dabei habe es die Situation als Ganzes umfassend zu würdigen. Unter dem Gesichtspunkt der Justizgarantie sei insbesondere der Schutz der schwächeren Prozesspartei zu berücksichtigen.