3. a) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihre sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der beiden Klagen bejaht. § 43 GVG gebe den Parteien die Möglichkeit, zu vereinbaren, dass die Klage nicht beim Bezirksgericht, sondern beim Obergericht als erste Instanz eingereicht werde. Damit sei aber keine Pflicht des Obergerichts zur Anhandnahme von Prozessen mit vereinbarter Zuständigkeit gegeben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 41 zu § 11). Das erwählte Gericht sei frei, die Prorogation anzunehmen oder abzulehnen.