verfassung (ZR 74 Nr. 17). Eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung hätte zudem keinen Einfluss auf den Fristenlauf und hätte nicht zur Folge, dass der Entscheid mit ordnungsgemässer Belehrung neu mitgeteilt werden müsste. Ein solcher Fehler würde lediglich bewirken, dass die Parteien berechtigt sind, die Wiederherstellung einer versäumten Rechtsmittelfrist zu verlangen (ZR 77 Nr. 105; BGE 97 I 417; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 13, 14, 16 zu § 188). Vorliegend ist jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde ohnehin rechtzeitig eingereicht worden (vg. oben I.3). Die Rüge ist damit abzuweisen.