Auf die Rüge ist damit nicht einzutreten. Im Übrigen sind die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen (KG act. 2 S. 6) nicht zu beanstanden (vgl. BGE 96 I 334). 2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass der vorinstanzliche Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Er wäre eigentlich bereits aus diesem Grunde aufzuheben (KG act. 1 S. 8). Der vorinstanzliche Zwischenbeschluss musste nach § 188 GVG nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Bundesrecht, insbesondere auch nicht aus der Bundes- - 5 -