b) Diese Rüge genügt den Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. oben II.) nicht. Weder nennt der Beschwerdeführer die beanstandeten Stellen des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen, noch erklärt er, woraus sich ergebe, dass die Vorinstanz aktenfremde Tatsachen berücksichtigt habe oder einseitig nur die Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen beachtet habe, und weshalb diverse Feststellungen willkürlich sein sollen. Ein Verweis auf vorinstanzliche Akten genügt ebenfalls nicht; die Nichtigkeitsgründe sind in der Beschwerdeschrift selber darzulegen. Auf die Rüge ist damit nicht einzutreten.