Im vorinstanzlichen Entscheid seien sodann zahlreiche, einseitig auf die Darstellung der Beschwerdegegnerinnen gestützte Pauschalbeurteilungen anzutreffen. Es sei vorliegend faktisch unmöglich, jede einzelne falsche Behauptung detailliert zu widerlegen. Es müsse der Hinweis genügen, dass diese Feststellungen willkürlich und tatsachenwidrig zustande gekommen seien. Betreffend Ungültigkeit der Prorogationsvereinbarung werde insbesondere auf OG act. 6 und 15 verwiesen (KG act. 1 S. 4-5).