1. a) Einleitend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, dass für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage die Offizialmaxime gelte. Es seien also "auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die von keiner Partei behauptet worden" seien. Damit überspanne sie die Kompetenz zur Abklärung von Amtes wegen in verschiedener Hinsicht. Das Gericht habe sich auf die Parteivorbringen zu stützen und dürfe nicht aktenfremde Tatsachen berücksichtigen. Im vorinstanzlichen Entscheid seien sodann zahlreiche, einseitig auf die Darstellung der Beschwerdegegnerinnen gestützte Pauschalbeurteilungen anzutreffen.