rinnen beantragen, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG act. 22). 4. Mit Eingabe vom 6. Mai 2004 - nach Ablauf der Beschwerdefrist - hat der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht (KG act. 14, 15). Die entsprechenden Vorbringen bleiben infolge Verspätung unbeachtlich. Eine Zustellung an die Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme ist deshalb unterblieben. II.