3. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und Rückweisung zur Neuentscheidung; eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz sachlich unzuständig sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Antragsgemäss wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 22. April 2004 aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6). Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung (KG act. 11). Die Beschwerdegegne- - 3 -