Der Beschwerdeführer, ein international anerkannter Spezialarzt für Kiefer- und Gesichtschirurgie mit eigenem Patientenstamm und grossem Akquisitionspotential, habe dabei der Leitende Arzt dieses neuen Kompetenzzentrums sein wollen und sollen, unter dessen Führung das Zentrum hätte aufgebaut und betrieben werden sollen. Ungeachtet der abgeschlossenen langfristigen Verträge habe der Beschwerdeführer, der bislang im akademischen Rang eines Privatdozenten an der Universität Zürich tätig gewesen sei, in der Folge eine Berufung zum Ordinarius angenommen und erklärt, die mit den Klägerinnen abgeschlossenen Verträge nicht mehr zu honorieren (OG act. 2, S. 2, 5).