Sie begründeten die Klage zusammengefasst damit, zum Zwecke des Aufbaus eines neuen Kompetenzzentrums für Kiefer- und Gesichtschirurgie an ihren Kliniken hätten sie mit dem Beschwerdeführer langfristige Verträge abgeschlossen. Der Beschwerdeführer, ein international anerkannter Spezialarzt für Kiefer- und Gesichtschirurgie mit eigenem Patientenstamm und grossem Akquisitionspotential, habe dabei der Leitende Arzt dieses neuen Kompetenzzentrums sein wollen und sollen, unter dessen Führung das Zentrum hätte aufgebaut und betrieben werden sollen.