{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040065_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BFBFC22188886C79C1256F2000528FAF_AA040065.pdf", "Checksum": "58ceff7d7279af3b127a2f5e814470b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040065"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prorogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "f850a352982398e5f8cfaeade286a75a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065\nRegeste:\nProrogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung\n\n Gemäss § 18 Abs. 1 ZPO ist bei der Bestimmung des Streitwerts direkt\nauf das Rechtsbegehren abzustellen. Auf das Streitinteresse, d.h. das wirtschaftliche Interesse an der Klage oder andere wirtschaftliche Realitäten kommt demgegenüber nichts an. Ebenso ist über den Streitwert kein Beweisverfahren durchzuführen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 18; Kass.-Nr. 98/034 vom\n12.10.1998 i.S. K., Erw. II.4.a mit weiteren Hinweisen). Ohnehin legt der Be-\n- 23 -\n\nschwerdeführer nicht dar, woraus sich eindeutig ergebe, dass schon jetzt klar sei,\ndass die Beschwerdegegnerinnen mit Sicherheit mit einem grossen Teil ihres Anspruchs unterliegen werden. Vorliegend ist damit ohne weiteres von einem Streitwert von Fr. 3'455'895.05 auszugehen.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\nDamit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 15'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 525.-- Schreibgebühren,\nFr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen für\ndas Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt\nFr. 9'415.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerinnen unter\nBeilage des Doppels von KG act. 14) und die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}