{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040065_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BFBFC22188886C79C1256F2000528FAF_AA040065.pdf", "Checksum": "58ceff7d7279af3b127a2f5e814470b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040065"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prorogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "f850a352982398e5f8cfaeade286a75a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065\nRegeste:\nProrogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung\n\n 9. a) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die genannte\nVereinbarung betreffend Beilegung von Meinungsverschiedenheiten sehe vor,\ndass nach Durchführung des internen Schlichtungsverfahrens beiden Parteien der\nordentliche Rechtsweg offen stehe, dies anschliessend an das interne Schlichtungsverfahren oder aber spätestens drei Monate nach Anrufung der ersten\nSchlichtungsbehörde. Diese Dreimonatsfrist sei unbestrittenermassen nicht eingehalten worden. Die Vorinstanz gehe allerdings davon aus, damit sei lediglich\nder Zeitpunkt festgelegt worden, ab welchem der ordentliche Rechtsweg frühestens habe beschritten werden dürfen (KG act. 2 S. 17). Demgegenüber sei festzuhalten, dass die dreimonatige präklusive Klagefrist nachgerade Wesenselement\nder entsprechenden Vereinbarung sei. Nach der eigenen Darstellung der Beschwerdegegnerinnen hätte die Vereinbarung der Verfahrensbeschleunigung dienen sollen. Diese habe nach der damaligen Meinung der Parteien nicht hintertrieben werden dürfen durch eine saumselige Durchführung der Schlichtungsverfahren. Der klare Wortlaut lasse diesbezüglich keine Zweifel zu: Hätten die Parteien\nkeine Präklusivfrist vereinbaren wollen, sondern eine Zwangspause, so wäre dies\nso gesagt worden, indem zum Beispiel geschrieben worden wäre: \"Anschliessend\nan die internen Schlichtungsverfahren, frühestens aber drei Monate nach Anrufung der ersten Schlichtungsbehörde, steht beiden Parteien der ordentliche\nRechtsweg offen\". Entsprechende Dreimonatsvereinbarungen, welche der Be-\n- 21 -\n\nschleunigung des Verfahrens dienten, seien dem Gesundheitswesen sehr wohl\nbekannt und geläufig. So sehe der \"Vertrag über den Taxpunktwert zu TARMED\"\nbetreffend Schlichtungsinstanz vor, dass für den Fall, dass diese innert drei Monaten keine Schlichtung erreichen könne, den Parteien der ordentliche Rechtsweg offen stehe. Auch das hätten aber die Parteien nicht gewollt, sonst hätten sie\nes so gesagt. Sie hätten die Dreimonatsfrist im Sinne einer Präklusivfrist eingeführt, sei sie verstrichen gewesen, sei das Klagerecht verloren gewesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 17) verstosse die Vereinbarung einer Präklusivfrist keinesfalls gegen die guten Sitten, sondern sei valables\nMittel zur Verhinderung trölerischer Verhandlungstaktik. Mit dieser Prozessabrede\nhätten die Parteien ihre Rechte gewiss nicht mehr eingeschränkt als mit der zur\nDiskussion stehenden Prorogation ans Obergericht (KG act. 1 S. 25-27).\n\nb) Auch vorliegend geht es wiederum um die Auslegung der Prorogationsklausel (vgl. oben 5.b). In Ziffer 27 der Spezialvereinbarung heisst es, anschliessend an das interne Schlichtungsverfahren oder aber spätestens drei Monate nach Anrufung der ersten Schlichtungsbehörde stehe beiden Parteien der\nordentliche Rechtsweg offen (OG act. 8/9/3). Wie der Beschwerdeführer richtig\nbemerkt, ging die Vorinstanz von einer Sperrfrist für die Dauer von mindestens\ndrei Monaten aus (KG act. 2 S. 17). Dies ist tatsächlich nicht ganz korrekt, denn\nnach dem Wortlaut der Vereinbarung wäre es - bei einer sehr speditiven Durchführung des ganzen internen Schlichtungsverfahrens - auch möglich, den ordentlichen Rechtsweg schon früher zu beschreiten. Trotzdem kann aber auch dem\nBeschwerdeführer nicht zugestimmt werden, welcher die Dreimonatsfrist als Verwirkungsfrist ansieht. Vielmehr soll - gleich wie in dem vom Beschwerdeführer zitierte TARMED-Vertrag - nach dem Wortlaut der ordentliche Rechtsweg auf jeden\nFall nach Ablauf von drei Monaten beschritten werden können, auch wenn das\nSchlichtungsverfahren länger dauern sollte. Insofern dient die Dreimonatsfrist\nentgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Verfahrensbeschleunigung, da\ndamit vermieden wird, dass die eine Partei durch eine Verzögerung des Schlichtungsverfahrens die andere Partei beliebig daran hindern kann, Klage beim Obergericht einzureichen. Woraus sich ergebe, dass die Parteien trotz dieses klaren\nWortlauts und der Tatsache, dass im Gesundheitswesen solche Regelungen auch\n- 22 -\n\nsonst angewandt werden, eine Präklusivfrist hätten vereinbaren wollen, erklärt der\nBeschwerdeführer nicht. Unter diesen Umständen wäre entgegen seiner Ansicht\nvielmehr zu erwarten gewesen, dass im Vertragstext ausdrücklich erwähnt worden wäre, dass das Klagerecht nach drei Monaten verwirkt sei. Insgesamt setzte\ndie Vorinstanz keinen Nichtigkeitsgrund, indem sie annahm, die Parteien hätten\nkeine Verwirkungsfrist vereinbart. Damit kann offen bleiben, ob eine entsprechende Vereinbarung gegen Art. 20 OR verstossen würde. Die Rüge ist abzuweisen.\n\n10. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass die Vorinstanz gegen § 108 ZPO verstossen habe, indem sie auf die\nKlage eintrat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden\nkann.\n\nIV.\n\n1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen, und er ist zu verpflichten, den Beschwerdegegnerinnen eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§§ 64 Abs. 2,\n68 Abs. 1 ZPO).\n\n2. Die Beschwerdegegnerinnen fordern vom Beschwerdeführer\nFr. 3'455'895.05, unter Vorbehalt des Nachklagerechts (OG act. 2). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerinnen hätten offensichtlich aus taktischen Gründen überklagt. Für sie könne in Anbetracht\nihrer geballten wirtschaftlichen Macht die Frage der Kosten keine Hürde darstellen. Dadurch wollten sie rechtsmissbräuchlich die Risiken fairer Interessenvertretung des Beschwerdeführers faktisch beschränken (KG act. 1 S. 9).\n\n"}