{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040065_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BFBFC22188886C79C1256F2000528FAF_AA040065.pdf", "Checksum": "58ceff7d7279af3b127a2f5e814470b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040065"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prorogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "f850a352982398e5f8cfaeade286a75a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065\nRegeste:\nProrogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung\n\n bb) Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerinnen räumten zwar\nein, die unternehmensinterne Schlichtung verbunden mit der Prorogierung des\nObergerichts für den Fall des Scheiterns der Schlichtung bilde ein \"logisches, in\nsich geschlossenes System der Streitbeilegung\" respektive die Prorogationsvereinbarung sei als \"integrierender Bestandteil\" des ganzen Streitbeilegungsmechanismus zu verstehen (OG act. 12 S. 4, 6). Im Sinne einer objektivierten Auslegung könne aber dessen ungeachtet nicht gesagt werden, die Prorogation habe\nnach dem Parteiwillen nur im Falle der korrekten Durchführung des Schlichtungsverfahrens gelten sollen. Eine solche Bedingung sei nicht leichthin anzunehmen.\nHätten die Parteien solches tatsächlich gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass\nsie einen entsprechenden Vorbehalt in die Klausel aufgenommen hätten. Vorliegend scheine im Gegenteil, dass die Parteien auch allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren vor Obergericht als erste Instanz\nhätten beurteilen lassen wollen. Mit der kombinierten Abrede (Schlichtungsverfahren/Prorogation) sei es den Parteien in erster Linie offensichtlich um eine Verfahrensbeschleunigung gegangen. In diesem Licht sei es deshalb nicht bedeutsam,\ndass das Schlichtungsverfahren unbestrittenermassen nicht vertragskonform\ndurchgeführt worden sei (KG act. 2 S. 15-16).\n\ncc) Wie bereits erwähnt, sind bei der Auslegung der Prorogationsvereinbarung die Grundsätze des Obligationenrechts analog beizuziehen (vgl. oben\n5.b). Vorliegend geht es wiederum um den wirklichen Willen der Parteien. Aus\nden oben zitierten Erwägungen ergibt sich, dass auch die Vorinstanz erkannte,\ndass die Beschwerdegegnerinnen die Streitschlichtungsvereinbarung als in sich\ngeschlossenes System ansahen. Der Beschwerdeführer erklärt jedoch nicht, inwiefern dies darauf hindeute, dass das interne Schlichtungsverfahren nach dem\nWillen der Parteien einen Ersatz für einen ordentlichen erstinstanzlichen Prozess\nhätte darstellen sollen, und daher die korrekte Durchführung dieses internen\nSchlichtungsverfahrens eine Bedingung dafür hätte sein sollen, dass das Obergericht als erste gerichtliche Instanz hätte angerufen werden können. In der Beschwerde werden auch keine Aktenstellen genannt, welche zeigen würden, dass\n- 19 -\n\ndies der Wille der Parteien gewesen sei. Vielmehr ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es mit Blick auf die fehlende Neutralität der Schlichtungsorgane (in\nder Vereinbarung waren Organe der Beschwerdegegnerinnen für diese Aufgabe\nvorgesehen, OG act. 8/9/3, Ziff. 27) unwahrscheinlich erscheint, dass das vertragliche Schlichtungsverfahren die erste Gerichtsinstanz hätte ersetzen sollen (KG\nact. 2 S. 17). Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer die Erwägungen der\nVorinstanz nicht. Insgesamt ist damit nicht nachgewiesen, dass nach dem Willen\nder Parteien die Prorogation des Obergerichts hätte dahinfallen sollen, wenn das\nvorgelagerte Schlichtungsverfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden\nwäre. Damit ist die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\nc) aa) Sodann rügt der Beschwerdeführer, tatsachenwidrig sei auch die\nFeststellung der Vorinstanz, er habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung bei\nden Beschwerdeführerinnen vom 23. August 2002 durch Einlassung auf seine\nentsprechenden Rechte verzichtet. Da es sich nicht nur um eine \"Pflicht zum Gespräch\" gehandelt habe (vgl. KG act. 2 S. 14), habe er auf der vollständigen\nDurchführung des Verfahrens bestanden (KG act. 1 S. 22, 23, 25).\n\nbb) Nachdem die Vorinstanz - ohne einen Nichtigkeitsgrund zu setzen -\nfeststellen durfte, eine nicht ordnungsgemässe Durchführung des Schlichtungsverfahrens könne nicht dazu führen, dass eine Prozessvoraussetzung fehle (oben\n8.a) oder dass die Prorogation dahinfalle (oben 8.b), ist es unerheblich, ob sich\nder Beschwerdeführer auf eine Schlichtungsverhandlung eingelassen habe, welche allenfalls nicht Ziffer 27 der Spezialvereinbarung entsprach. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach mit der am 23. August 2002 durchgeführten Schlichtungsverhandlung dem eigentlichen Zweck des Schlichtungsverfahrens, nämlich der Verhandlungspflicht, genügend nachgelebt worden sei (KG\nact. 2 S. 16-17), stellen damit lediglich eine Eventualbegründung dar.\n\nHat der Richter seine Entscheidung mehrfach begründet, kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn damit\nsämtliche den Entscheid selbständig tragenden Begründungen zu Fall gebracht\nwerden. Die Beschwerde kann also nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine\nder verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist oder - als Folge des\n- 20 -\n\nim Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips - die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet (vgl. von Rechenberg,\na.a.O., S. 24; Guldener, a.a.O., S. 87, 164; Pra 2002 Nr. 113 [insbes. S. 649];\nSpühler/Vock, Rechtsmittel, a.a.O., S. 79; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu\n§ 291). Diesfalls hat sich ein allfälliger Mangel in der angefochtenen Eventualbegründung wegen des rechtlichen Bestands der einer Überprüfung durch die\nRechtsmittelinstanz standhaltenden Haupt- oder Alternativbegründung nämlich\nnicht zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt, was gemäss § 281 ZPO\nindessen Grundvoraussetzung für eine Kassation bzw. (von Amtes wegen zu\nprüfende) Rechtsmittelvoraussetzung ist (s.a. § 51 Abs. 2 ZPO;\nFrank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281; Spühler/Vock, Rechtsmittel, a.a.O.,\nS. 65; ZR 84 Nr. 138). Nach dem Gesagten ist auf die Rüge nicht einzutreten.\n\n"}