{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040065_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BFBFC22188886C79C1256F2000528FAF_AA040065.pdf", "Checksum": "58ceff7d7279af3b127a2f5e814470b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040065"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prorogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:16", "Checksum": "f850a352982398e5f8cfaeade286a75a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040065\nRegeste:\nProrogation des Obergerichtes als erste Instanz - Durchführung eines privaten Schlichtungsverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung\n\nmen (OG act. 4/23-32). Dies zeigt auch das vom Beschwerdeführer zitierte\nSchreiben der Gesundheitsdirektion an RA Dr. Q. (OG act. 8/9/16). Demgegenüber ist RA Thomas H. bei derjenigen Anwaltskanzlei tätig, welche die Beschwerdegegnerinnen auch im Kassationsverfahren vertritt (vgl. KG act. 22). Gemäss\nder von der Vorinstanz genannten Korrespondenz war er für die Vertragsverhandlungen mit dem Beschwerdeführer zuständig und befasste sich in diesem\nZusammenhang ebenfalls mit der Bewilligungsproblematik (vgl. OG act. 4/17-22).\nDer Korrespondenz lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass RA Thomas H. ein\nMandat gehabt hätte, den Beschwerdeführer zu vertreten, oder dass er ihn umfassend beraten hätte. Frühere Rechtsschriften des Beschwerdeführers (OG act.\n6) und Schreiben an die Gegenseite (OG act. 13/2) vermögen ebenfalls nicht\nrechtsgenügend zu belegen, dass der Beschwerdeführer vom einen oder anderen\nAnwalt im Auftrag der Beschwerdegegnerinnen umfassend - also nicht nur bezüglich der Praxisbewilligung - beraten worden wäre. Die Vorinstanz verfiel damit\nnicht in Willkür, indem sie annahm, der Beschwerdeführer sei geschäftserfahren.\nDie Rüge ist abzuweisen. Schliesslich ist schon darauf hingewiesen worden, dass\ndie Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer mit seinem\nBildungsstand ohne weiteres in der Lage gewesen sei, die Prorogationsvereinbarung richtig zu verstehen (vgl. oben 6.c.bb).\n\n8. a) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerinnen könnten sich auch deshalb nicht auf die Prorogationsabrede berufen,\nweil sie die Durchführung des in Ziffer 27 der Spezialvereinbarung vorgesehenen\nSchiedsverfahrens (recte: des internen Schlichtungsverfahrens, vgl. OG act. 8/9/\n3) verunmöglicht hätten. Nicht ganz klar ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer rügen will, die Vorinstanz habe auf S. 14 f. ihres Beschlusses zu\nUnrecht angenommen, die Einhaltung der Schlichtungsvereinbarung sei keine\nProzessvoraussetzung im Sinne von § 108 ZPO (KG act. 1 S. 22, 24). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die diesbezüglichen Erwägungen\nder Vorinstanz (KG act. 2 S. 14-15) nicht zu beanstanden sind. Vorliegend wurde\nin Ziffer 27 der Spezialvereinbarung festgehalten, dass zunächst ein internes\nSchlichtungsverfahren zu durchlaufen sei, bevor den Parteien der ordentliche\nRechtsweg offen stehe (wobei als zuständiges Gericht direkt das Obergericht\n- 17 -\n\nvereinbart wurde; OG act. 8/9/3). Eine vorgeschaltete Schlichtungsstelle, welche\nkeine endgültigen Entscheide trifft, sondern lediglich vor Beschreitung des\nRechtsweges angerufen werden muss, ist kein Schiedsgericht (Guldener, a.a.O.,\nS. 598; Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Auflage, Zürich 1993, S. 26 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12 vor §§ 238-258). Die entsprechende Vereinbarung ist materiellrechtlicher Natur und stellt keinen Prozessvertrag kantonalen Rechts dar. Die Einhaltung der Schlichtungsvereinbarung ist\ndamit nicht Prozessvoraussetzung im Sinne von § 108 ZPO (ZR 99 Nr. 29). Die\n(allfällige) Rüge ist abzuweisen.\n\nb) aa) Im gleichen Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor,\nselbst in den Augen der Beschwerdegegnerinnen bilde die Ziffer 7 der Spezialvereinbarung betreffend Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten eine Einheit,\nein in sich geschlossenes System, dessen Elemente voneinander abhängig seien.\nNach den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen hätte das interne Schlichtungsverfahren den Betroffenen einen dem ordentlichen erstinstanzlichen Prozess\nvergleichbaren Schutz gewähren sollen. Die Durchführung des internen Schlichtungsverfahrens solle Voraussetzung und Bedingung der von den Beschwerdegegnerinnen stipulierten erstinstanzlichen Anrufung des Obergerichts sein. Dass\ndie Parteien die Streitschlichtungsvereinbarungen als Ganzes, als System verstanden hätten, sei eine tatsächliche Frage. Sie sei unumstritten. Die Vorinstanz\nhabe nicht von einer anderen Tatsache ausgehen dürfen. Ein allfälliger Verzicht\nauf die gesetzliche Zuständigkeit könne nur als \"Gegenleistung\" für ein ausgebautes internes Schlichtungsverfahren gesehen werden. So stellten es im Übrigen\nauch die Beschwerdegegnerinnen dar. Ohne dieses ausgebaute Schlichtungsverfahren hätte der Beschwerdeführer keinen Anlass gehabt, auf wesentliche\nTeile seiner Justizgarantie zu verzichten. Unbestritten sei, dass die vertraglich zugesicherte doppelte interne Schlichtung nicht gewährt worden sei, und durch eine\nbetriebliche Neuorganisation der Beschwerdegegnerinnen auch nicht mehr habe\ngewährt werden können. Bei dieser Lage gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon\naus, die Vereinbarung müsse nun halt anders ausgelegt werden. Die Schlichtungsvereinbarung sei nicht mehr erfüllbar, was im konkreten Falle nur die Pflicht\nzur Beachtung der ordentlichen gesetzlichen Gerichtsstandsregeln bedeuten kön-\n- 18 -\n\nne. Vorliegend sei dem Beschwerdeführer zudem sogar eine Verhandlung vor\ndem Ärzterat als vereinbarte erste Stufe verweigert worden (KG act. 1 S. 22-25).\n\n"}